Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU
ZGU70 BZGU20 ZBU
Kurzübersicht - Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU
1.-8. Versicherungsjahr je nach Anzahl Fehlzähne u. Zahnersatz
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren errechnet sich der Erstattungsanspruch prozentual aus einem Betrag von bis zu 4.000 EUR.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertig ausgeführte Implantate. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss.
Detailinformationen zu den Leistungen
Nein, bei Kreidezähnen bzw. Zähnen mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH gilt der Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne bei der Württembergischen als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne können aus dem Tarif aber keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen, bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU die Restkosten.
Weitere Leistungen erfolgen für eine antimikrobielle Therapie bei Gingivitis.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird zum Einfachsatz erstattet, jedoch nicht mehr als 68 EUR.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU die Restkosten.
Weitere Leistungen erfolgen für eine antimikrobielle Therapie bei Parodontitis.Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit den Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Einfachsatz erstattet, jedoch nicht mehr als 68 EUR.
Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Für Aufbissschienen im Zusammenhang mit Zahnersatz-Maßnahme werden aus den Tarifbausteinen ZGU70 BZGU20 90 % erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
2 Sitzungen pro Jahr werden generell akzeptiert, bei medizinischer Notwendigkeit auch mehr. Die pro Jahr zur Verfügung stehenden Leistungen sind nicht durch eine feste Summe begrenzt.
Folgende Leistungen können Sie u. a. in Anspruch nehmen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Fissurenversiegelung
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
Diese Tarifkombination besteht aus 3 Bausteinen: ZGU70, BZGU20 und ZBU.
Für Zahnprophylaxe werden 80 EUR aus dem Tarif BZGU20 erstattet. Weitere erstattungsfähige Prophylaxeleistungen, die den Betrag von
80 EUR übersteigen, werden bei med. Notwendigkeit zu 100 % aus dem Tarif ZBU bezahlt.
Nein, der Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif geringen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann können Sie sich trotzdem in diesem Tarif sehr gut versichern, denn die Auswirkungen des Bonushefts sind nur gering. Es würde sich aber positiv auswirken, wenn Sie zukünftig damit beginnen, ein Bonusheft zu führen und Ihre Zahnarztbesuche in Ihrem Bonusheft dokumentieren zu lassen.
Sie bekommen von der Württembergischen direkt 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie zusätzlich den Festkostenzuschuss, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. Eine Erstattung bis zu 100 % des Rechnungsbetrags ist möglich.
Über das Bonusheft könnten Sie zukünftig auch noch eine Bonusleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrufen. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone Württembergische ZGU70 BZGU20 ZBU )
Ab wann die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung stehen, zeigt auch die Zahnstaffel.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Dies stellt für Sie aber keinen Mehraufwand dar, da Ihr Zahnarzt bei Zahnersatzmaßnahmen ohnehin einen HKP für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss. Eine Kopie dieses HKP reichen Sie bei der Württembergischen ein. Bei Nichtvorlage eines HKP vor Behandlungsbeginn halbiert sich der Erstattungssatz.
Die Württembergische Versicherung berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach angemessenen Preisen.
Damit werden von der Württembergischen Versicherung höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie für die Tarifbausteine ZGU70 und BZGU20 dieselben Leistungsansprüche. Im Tarif ZBU halbiert sich die Erstattungsleistung, wenn die gegenüber den gesetzlichen Kassen bestehenden Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der Württembergischen für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, sonst kann die Gesamterstattung von 100 % nicht erreicht werden.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die Württembergische auch weiterhin die bereits heute zugesagten 90 bis 100 %.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung aus dem Bereich Zahnbehandlung stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen
- Vollnarkose
- Akupunktur
- Hypnose
Diese Maßnahmen werden zu 100 %, bis zu 200 EUR je Versicherungsjahr erstattet.
Andere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Analgo- oder Lachgas-Sedierung sind nicht erstattungsfähig.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch Leistungen für Sehhilfen. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden 100 %, bis zu 125 EUR für Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen) geleistet.
Ja, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht beim Zahnarzt waren, ist eine Zahnstaffelverlängerung auf 96 Monate notwendig.
Der Tarif BZGU20 ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, sieht aber ebenfalls keine automatischen Beitragserhöhungen vor. In der Beitragstabelle wird für alle Alterstufen ein identischer Beitrag ausgewiesen.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 12 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die Württembergische auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .