Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung Württembergische ZGU70 BZGU20
ZGU70 BZGU20
Kurzübersicht - Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20
1.-8. Versicherungsjahr je nach Anzahl Fehlzähne u. Zahnersatz
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren errechnet sich der Erstattungsanspruch prozentual aus einem Betrag von bis zu 4.000 EUR.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die Württembergische ZGU70 BZGU20 Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für hochwertig ausgeführte Implantate. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z. B. Kunststoff, Keramik oder Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie im ersten Schritt von der Württembergischen als Erstattung für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken. Weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse nur den Festkostenzuschuss. In der Summe werden maximal 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsbeispiel
Die Württembergische ZGU70 BZGU20 Zahnzusatzversicherung erstattet direkt 90 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zusätzlich den Festkostenzuschuss.
Detailinformationen zu den Leistungen
Nein, bei Kreidezähnen bzw. Zähnen mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH gilt der Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne bei der Württembergischen als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne können aus dem Tarif aber keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen, bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Im Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 besteht nach Versicherungsbeginn keine Wartezeit . Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen, dazu zählen z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken oder Prothesen, können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Der Tarifbaustein BZGU20 erstattet dabei bedingungsgemäß 20 %. Der Tarifbaustein ZGU70 erstattet derzeit weitere 70 %, wobei dessen Tarifbedingungen diese Leistung nicht zwingend vorschreiben. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die sonst für eine kostenneutrale Füllung erstattungsfähigen 30 bis 40 EUR.
Zusammengenommen können so bis zu 100 % des Rechnungsbetrages erreicht werden.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Regel-Höchstsatz erstattet.
Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden aus dem Tarif ZGU70 BZGU20 zu 90 % erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt und wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit Zahnersatz-Maßnahme steht.
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Fissurenversiegelung
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
Nein, der Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif geringen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann können Sie sich trotzdem in diesem Tarif sehr gut versichern, denn die Auswirkungen des Bonushefts sind nur gering. Es würde sich aber positiv auswirken, wenn Sie zukünftig damit beginnen, ein Bonusheft zu führen und Ihre Zahnarztbesuche in Ihrem Bonusheft dokumentieren zu lassen.
Sie bekommen von der Württembergischen direkt 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie zusätzlich den Festkostenzuschuss, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. Eine Erstattung bis zu 100 % des Rechnungsbetrags ist möglich.
Über das Bonusheft könnten Sie zukünftig auch noch eine Bonusleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrufen. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone Württembergische ZGU70 BZGU20 )
Ab wann die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung stehen, zeigt auch die Zahnstaffel.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Dies stellt für Sie aber keinen großen Mehraufwand dar, da Ihr Zahnarzt bei Zahnersatzmaßnahmen ohnehin einen HKP für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss. Eine Kopie dieses HKP reichen Sie bei der Württembergischen ein. Bei Nichtvorlage eines HKP vor Behandlungsbeginn halbiert sich der Erstattungssatz.
Nein, es gibt kein vom Versicherer selbst erstelltes, bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis.
Die Württembergische berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach angemessenen Preisen.
Damit werden von der Württembergische höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie für die Tarifbausteine ZGU70 und BZGU20 dieselben Leistungsansprüche. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der Württembergischen für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, sonst kann die Gesamterstattung von 100 % nicht erreicht werden.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die Württembergische auch weiterhin die bereits heute zugesagten 90 bis 100 %.
Nein, der Tarif Württembergische ZGU70 BZGU20 leistet nicht für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose, Akupunktur oder Hypnose.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch Leistungen für Sehhilfen. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden 100 %, bis zu 125 EUR für Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen) geleistet.
Ja, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht beim Zahnarzt waren, ist eine Zahnstaffelverlängerung auf 96 Monate notwendig.
Der Tarifbaustein BZGU20 ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, sieht aber ebenfalls keine automatischen Beitragserhöhungen vor. In der Beitragstabelle wird für alle Alterstufen ein identischer Beitrag ausgewiesen. Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 12 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die Württembergische auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .