Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung ARAG Dent90+
Dent90+
Kurzübersicht - Tarif ARAG Dent90+
"Sehr gut (1,1)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 5 Jahren können bis zu 5.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ARAG Dent90+
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Dent90+ Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Dent90+ Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Dent90+ gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze. Zahnärztliche Leistungen sind nicht auf den Höchstsatz begrenzt. Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Voraussetzung ist eine wirksame individuelle Wahlleistungsvereinbarung gem. GOZ § 2 Abs. 1 und 2. Bitte holen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage von der ARAG ein.
Erstattungsbeispiel
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Dent90+ gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z .B. Kunststoff, Keramik oder Gold. Zahnärztliche Leistungen sind nicht auf den Höchstsatz begrenzt. Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Voraussetzung ist eine wirksame individuelle Wahlleistungsvereinbarung gem. GOZ § 2 Abs. 1 und 2. Bitte holen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage von der ARAG ein.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Dent90+ Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt nur für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
Vorhandene,
herausnehmbare Teil- und Vollprothesen gelten bei der ARAG nicht als
vollwertiger Zahnersatz. Die bisher so ersetzten Zähne gelten im Sinne
der Annahmerichtlinien weiterhin als fehlend, können jedoch in den
Vertrag eingeschlossen werden.
Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Der Anteil Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für eine kostenneutrale Füllung (ca. 35 EUR) wird abgezogen.
Zahnärztliche Leistungen sind nicht auf den Höchstsatz begrenzt. Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Voraussetzung ist eine wirksame individuelle Wahlleistungsvereinbarung gem. GOZ § 2 Abs. 1 und 2. Bitte holen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage von der ARAG ein.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der GOZ abzurechnen.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif ARAG Dent90+ die Restkosten.
Zahnärztliche Leistungen sind nicht auf den Höchstsatz begrenzt. Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Voraussetzung ist eine wirksame individuelle Wahlleistungsvereinbarung gem. GOZ § 2 Abs. 1 und 2. Bitte holen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage von der ARAG ein.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif ARAG Dent90+ erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 2410 in Verbindung mit der Ziffer 0120 der GOZ abzurechnen.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif ARAG Dent90+ die Restkosten.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
- Keimtest
- antibakterielle Therapie
- Knochen- und Geweberegeneration
- Knochenaufbau
- Bindegewebs- und Schleimhaut-Transplantationen
Zahnärztliche Leistungen sind nicht auf den Höchstsatz begrenzt. Sie sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Voraussetzung ist eine wirksame individuelle Wahlleistungsvereinbarung gem. GOZ § 2 Abs. 1 und 2. Bitte holen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage von der ARAG ein.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif ARAG Dent90+ erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit den Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der GOZ abzurechnen.
Ja, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stehen 2 x bis zu 100 EUR, bis zu 160 EUR pro Kalenderjahr für folgende Maßnahmen zur Verfügung:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 bis zum 2,3 fachen Satz)
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
Nein, der Tarif ARAG Dent90+ leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Sie bekommen 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Die ARAG erstattet unabhängig von den im Bonusheft dokumentierten Zahnarztbesuchen. Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die höchste Tarifleistung. ( Keramikkrone ARAG Dent90+ )
1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
2.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 2. KJ |
3.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 3. KJ |
4.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 4. KJ |
5.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 5. KJ |
Ab dem 6. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Wird im Antrag die Frage nach einer laufenden / geplanten / angeratenen Behandlung oder nach parodontalen Behandlungen innerhalb der letzten drei Jahre bejaht und infolgedessen ein Leistungsausschluss vereinbart, so halbieren sich die summenmäßigen Begrenzungen in den ersten Versicherungsjahren.
Die ARAG berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der ARAG höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, sodass zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch genommen werden können, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif Dent90+. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, zudem muss die Behandlungsleistung von einem Zahnarzt mit Kassenzulassung erbracht werden.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, wird die ARAG den Tarif Dent90+ anpassen oder ersetzen müssen.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen z.B.
- Vollnarkose
- Analgo-Sedierung
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
Diese Maßnahmen werden zu 100 %, bis zu 250 EUR je Kalenderjahr erstattet.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
90 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der ARAG nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Es gibt 9 Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte die das 16., 21., 34., 41., 46., 51., 56. und 61. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind ergänzend möglich.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.