Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung ARAG Z 70
Z 70
Kurzübersicht - Tarif ARAG Z 70
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ARAG Z 70
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Z 70 Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die ARAG Z 70 Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die ARAG Z 70 Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Z 70 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z. B. Kunststoff, Keramik oder Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die ARAG Z 70 Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.).
Nein, der Tarif ARAG Z 70 leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Sie bekommen 70 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Die ARAG erstattet unabhängig von den im Bonusheft dokumentierten Zahnarztbesuchen. Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die höchste Tarifleistung. ( Keramikkrone ARAG Z 70 )
400 EUR | Erstattungsbetrag im 1. VJ |
800 EUR | Erstattungsbetrag im 2. VJ |
Ab dem 3. Versicherungsjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die ARAG berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der ARAG höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, zudem muss die Behandlungsleistung von einem Zahnarzt mit Kassenzulassung erbracht werden.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die ARAG auch weiterhin die bereits heute zugesagten 70 %.
Nein, der Tarif ARAG Z 70 leistet nicht für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose, Akupunktur oder Hypnose.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
70 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der ARAG für med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, bei denen generell kein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen aber der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
ACHTUNG: Diese Tarifaussage KFO-Leistung für Erwachsene wird oft für Werbezwecke missbraucht.
Aus Sicht des Versicherers gilt dieses Leistungsangebot für kieferorthopädische Maßnahmen, deren Behandlungsursache nach Versicherungsabschluss, z.B. durch stressbedingtes Pressen oder nächtliches Knirschen eintritt. Das heißt, bei Antragstellung darf man wegen dieser Diagnose noch nicht in Behandlung sein, auch darf keine derartige Behandlung ärztlich angeraten oder beabsichtigt sein.
Die meisten Erwachsenen, die gezielt nach einer Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung suchen, haben aber bereits seit ihrer Kindheit oder Jugend eine bestehende "Zahnfehlstellung", die sie nun im Erwachsenenalter korrigieren lassen wollen. Dies kann entweder der Fall sein, weil die eigenen Eltern in der Kindheit nicht darauf geachtet haben oder weil heute übliche Retainer damals noch nicht im Einsatz waren, weshalb sich das einmal erzielte Behandlungsergebnis nachträglich wieder verschlechtert hat und nun erneut korrigiert werden soll.
Ungeachtet des Grundes besteht diese Fehl- oder Schiefstellung seit Jahren oder Jahrzehnten und ist deshalb auch auf diversen "alten" Röntgenbildern bei dem jeweils behandelnden Zahnarzt dokumentiert.
Dieser "Behandlungsbedarf" ist immer vorvertraglich entstanden. Fordert sich der Versicherer die alten Röntgenbilder an, wird ein eingereichter Heil- und Kostenplan mit Hinweis auf den bereits vorvertraglich entstandenen Behandlungsbedarf abgelehnt werden. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet (s. § 2 der AVB).
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 14 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die ARAG auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .