Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung ARAG Z 50-90
Z 50-90
Kurzübersicht - Tarif ARAG Z 50-90
"Gut (2,3)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 2 Jahren können bis zu 930 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ARAG Z 50-90
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
50 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der falsche für Sie. Wenn Sie in den nächsten ein bis zwei Jahren die geforderten fünf Jahre im Bonusheft nachweisen können, wird dieser Tarif etwas interessanter, da dann die Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich ausgezahlt werden. Wenn Sie noch deutlich länger als zwei Jahre benötigen, um im Bonusheft fünf Jahre kontinuierlicher Zahnarztbesuche nachweisen zu können, gibt es Tarife, die besser zu Ihnen passen.
Erstattungsbeispiel
Die ARAG Zahnzusatzversicherung Z 50-90 erstattet 50 % des Rechnungsbetrags. Der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu, sodass Sie in der Summe mehr als 50 % Gesamterstattung erhalten.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie jetzt als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den Festkostenzuschuss, der bei dieser Ausführung der Behandlung die Hälfte des Rechnungsbetrages ausmacht. Die ARAG Zahnzusatzversicherung Z 50-90 füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
50 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, auch wenn keine Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu.
Erstattungsbeispiel
Die ARAG Zahnzusatzversicherung Z 50-90 erstattet 50 % des Rechnungsbetrags. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist, sodass Sie in der Summe etwas mehr als 50 % Gesamterstattung erhalten.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
50 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu.
Erstattungsbeispiel
Die ARAG Zahnzusatzversicherung Z 50-90 erstattet 50 % des Rechnungsbetrages. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist, sodass Sie in der Summe etwas mehr als 50 % Gesamterstattung erhalten.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif ARAG Z 50-90 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z. B. Kunststoff, Keramik und Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
50 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu.
Erstattungsbeispiel
Die ARAG Zahnzusatzversicherung Z 50-90 erstattet 50 % des Rechnungsbetrags. Der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse kommt noch dazu, sodass Sie in der Summe mehr als 50 % Gesamterstattung erhalten.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.).
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden mit medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif ARAG Z 50-90 nicht erstattungsfähig.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 50 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen erstattet, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif ARAG Z 50-90.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif ARAG Z 50-90 nicht erstattungsfähig.
Folgende Leistungen können Sie u. a. in Anspruch nehmen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 bis zum 2,3 fachen Satz)
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus (max. 1 x pro Jahr)
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
Nein, der Tarif ARAG Z 50-90 leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Tipp
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann können Sie sich trotzdem in diesem Tarif gut versichern, denn die Auswirkungen des Bonushefts sind nur gering. Es würde sich aber positiv auswirken, wenn Sie zukünftig damit beginnen, ein Bonusheft zu führen und Ihre Zahnarztbesuche in Ihrem Bonusheft dokumentieren zu lassen.Sie bekommen jetzt 50 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie nur den Festkostenzuschuss, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Über das Bonusheft könnten Sie zukünftig auch noch eine Bonusleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrufen. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone ARAG Z 50-90 )
Über die Gewährung des Kassenbonus entscheidet der im Bonusheft dokumentierte Zeitraum (bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre, 10 Jahre und mehr), der zu dem Zeitpunkt in der Zukunft nachgewiesen werden kann, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellen wird.310 EUR | Erstattungsbetrag im 1. VJ |
620 EUR | Erstattungsbetrag im 2. VJ |
Ab dem 3. Versicherungsjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Generell wird bei geplanten Zahnersatzbehandlungen die Vorlage eines Heil- und Kostenplans rechtzeitig vor Behandlungsbeginn empfohlen. Im Fall einer kieferorthopädischen Behandlung zählt hierzu auch die KIG-Einstufung durch den Behandler. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Die ARAG berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der ARAG höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, zudem muss die Behandlungsleistung von einem Zahnarzt mit Kassenzulassung erbracht werden.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die ARAG auch weiterhin die bereits heute zugesagten 50 %.
Nein, der Tarif ARAG Z 50-90 leistet nicht für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose, Akupunktur oder Hypnose.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
50 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der ARAG für med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, bei denen generell kein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen aber der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
ACHTUNG: Diese Tarifaussage KFO-Leistung für Erwachsene wird oft für Werbezwecke missbraucht.
Aus Sicht des Versicherers gilt dieses Leistungsangebot für kieferorthopädische Maßnahmen, deren Behandlungsursache nach Versicherungsabschluss, z.B. durch stressbedingtes Pressen oder nächtliches Knirschen eintritt. Das heißt, bei Antragstellung darf man wegen dieser Diagnose noch nicht in Behandlung sein, auch darf keine derartige Behandlung ärztlich angeraten oder beabsichtigt sein.
Die meisten Erwachsenen, die gezielt nach einer Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung suchen, haben aber bereits seit ihrer Kindheit oder Jugend eine bestehende "Zahnfehlstellung", die sie nun im Erwachsenenalter korrigieren lassen wollen. Dies kann entweder der Fall sein, weil die eigenen Eltern in der Kindheit nicht darauf geachtet haben oder weil heute übliche Retainer damals noch nicht im Einsatz waren, weshalb sich das einmal erzielte Behandlungsergebnis nachträglich wieder verschlechtert hat und nun erneut korrigiert werden soll.
Ungeachtet des Grundes besteht diese Fehl- oder Schiefstellung seit Jahren oder Jahrzehnten und ist deshalb auch auf diversen "alten" Röntgenbildern bei dem jeweils behandelnden Zahnarzt dokumentiert.
Dieser "Behandlungsbedarf" ist immer vorvertraglich entstanden. Fordert sich der Versicherer die alten Röntgenbilder an, wird ein eingereichter Heil- und Kostenplan mit Hinweis auf den bereits vorvertraglich entstandenen Behandlungsbedarf abgelehnt werden. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet (s. § 2 der AVB).
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 14 Teil II der Versicherungsbedingungen verzichtet die ARAG auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .