Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung Hallesche dentZB.100
dentZB.100
Kurzübersicht - Tarif Hallesche dentZB.100
Dieser Tarif leistet für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie.
Vorhandene Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz nicht mitversichert werden. In den ersten 5 Jahren können bis zu 2.500 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Hallesche dentZB.100
Keine, der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Zahnersatzmaßnahmen.
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Es erfolgt keine Erstattung, denn der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen.
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Es erfolgt keine Erstattung, denn der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen.
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Implantate.
Nein, die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial) sind nicht erstattungsfähig.
Es erfolgt keine Erstattung, denn der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen.
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Inlays.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Nein, der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Verblendungen.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die HALLESCHE dentZB.100 Zahnzusatzversicherung beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Detailinformationen zu den Leistungen
Ja, sofern vor Versicherungsbeginn noch keine Behandlungsmaßnahmen für die betroffenen Zähne angeraten waren, erhalten Sie die vollen tariflichen Leistungen auch für Kreidezähne bzw. Zähne mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH.
Zu diesen tariflichen Leistungen gehören für die betroffenen Zähne dann z.B. auch Kunststofffüllungen.
- Kunststofffüllungen
Jede Form von Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen, Brücken oder Implantate sind nicht mitversichert.
Der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für Zahnersatz.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif HALLESCHE dentZB.100 die Restkosten für
- Anlegen von Spanngummi (Kofferdam)
- elektronische Längenmessung, je Kanal
- zusätzliche Anwendung elektrophysikalischer/chemischer Methoden, je Kanal
Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der fehlende GKV-Leistungsanspruch nachgewiesen wird (z. B. durch Röntgenbilder).
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif HALLESCHE dentZB.100 nicht erstattungsfähig.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif HALLESCHE dentZB.100.
Die tariflichen Leistungen umfassen:
- mikrobiologische Diagnostik
- lokale antibiotische/antibakterielle Therapie
- parodontale Regeneration mittels Schmelzmatrixprotein (Emdogain)
- Maßnahmen zur gesteuerten Geweberegeneration (GTR)
- Auffüllen von Knochendefekten mit autologem oder alloplastischem Material
- Bindegewebs- und Schleimhauttransplantationen.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif HALLESCHE dentZB.100 nicht erstattungsfähig.
Nein, aus der Zahnzusatzversicherung HALLESCHE dentZB.100 erhalten Sie keine Leistungen für professionelle Zahnreinigung oder andere Prophylaxemaßnahmen.
Der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für professionelle Zahnreinigung.
Nein, der Tarif HALLESCHE dentZB.100 leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die volle Tarifleistung.
Das von den gesetzlichen Krankenkassen ausgegebene Bonusheft beeinflusst nur die Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen. Dieser Tarif leistet für Maßnahmen, die gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte dem Bereich Zahnbehandlung zugeordnet werden, daher hat das Bonusheft keine Auswirkung auf die Erstattungshöhe.
500 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 2. KJ |
1.500 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 3. KJ |
2.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 4. KJ |
2.500 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 5. KJ |
Ab dem 6. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Eine Kopie des HKP, den Ihr Zahnarzt bei diesen Maßnahmen ohnehin für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss, reichen Sie bei der HALLESCHEN ein. Für eine Kunststofffüllung oder professionelle Zahnreinigung müssen Sie keinen HKP einreichen.
Die HALLESCHE berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der HALLESCHEN höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Wurzelkanal- und Parodontosebehandlungen und auch für Füllungen. Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Zuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, wird die HALLESCHE den Tarif dentZB.100 anpassen oder ersetzen müssen.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen
- Analgo-Sedierung
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
Diese Maßnahmen werden zu 100 %, bis zu 250 EUR je Kalenderjahr erstattet.
Andere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose oder Hypnose sind nicht erstattungsfähig.
100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der HALLESCHEN nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Es gibt 7 Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte die das 17., 32., 43., 51., 58. und 65. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind ergänzend möglich.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.