Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung R+V Comfort U + ZV
Comfort U + ZV
Kurzübersicht - Tarif R+V Comfort U + ZV
2. KJ Budget 1: Zahnbehandlung 500 EUR
1.-4. KJ Budget 2: Zahnersatz und KFO (bis 18. Lj.) bis 10.000 EUR
Vorhandene Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz nicht mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren können bis zu 10.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif R+V Comfort U + ZV
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die R+V Comfort U + ZV Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die R+V Comfort U + ZV Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die R+V Comfort U + ZV Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die R+V Comfort U + ZV Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
70 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die R+V Comfort U + ZV Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 70 % des Rechnungsbetrages auf.
Detailinformationen zu den Leistungen
Nein, die R+V stellt zwar keine Gesundheitsfragen im Antrag, wertet aber den Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne können aus dem Tarif aber keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Im Tarif R+V Comfort U + ZV besteht keine Wartezeit . Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen, dazu zählen z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken oder Prothesen, können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Der Tarifbaustein ZV erstattet aber im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen erstattet, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif R+V Comfort U + ZV.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif R+V Comfort U + ZV erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird mit ausführlicher Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Der Tarif ZV erstattet im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen erstattet, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif R+V Comfort U + ZV.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif R+V Comfort U + ZV erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit den Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird mit ausführlicher Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Nein, aus der Zahnzusatzversicherung Comfort U + ZV erhalten Sie keine Leistungen für Aufbissschienen.
Für Knirscherschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden aus dem Tarifbaustein ZV 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Folgende Leistungen können Sie dabei in Anspruch nehmen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Fissurenversiegelung
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
Zahnprophylaxe wird aus dem Tarifbaustein ZV generell einmal pro Jahr zu 100 % übernommen. Für Zahnprophylaxe und alle übrigen Leistungen erstattet der Tarifbaustein ZV im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Gesamtleistungen aus dem Tarifbaustein ZV ohne Begrenzung zur Verfügung, die Kosten für Zahnprophylaxe wird aber weiterhin nur einmal pro Jahr übernommen.
Sehr positiv ist, dass die Sitzung nicht durch einen Höchstbetrag gedeckelt wird. Sie können also auch umfangreichere vorbeugende Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Nein, der Tarif R+V Comfort U + ZV leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Sie bekommen 70 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Die R+V erstattet unabhängig von den im Bonusheft dokumentierten Zahnarztbesuchen. Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die höchste Tarifleistung. ( Keramikkrone R+V Comfort U + ZV )
1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
2.000 EUR | Erstattungsbetrag im 2. KJ |
3.000 EUR | Erstattungsbetrag im 3. KJ |
4.000 EUR | Erstattungsbetrag im 4. KJ |
In der Summe stehen in den ersten 4 Jahren also zusammen bis zu 10.000 EUR Erstattungsbetrag zur Verfügung.
In den ersten 2 Kalenderjahren (KJ) gilt eine Begrenzung für Zahnbehandlung und Vorsorge (Tarifbaustein ZV) von insgesamt:
250 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
500 EUR | Erstattungsbetrag im 2. KJ |
Ab dem 3. Kalenderjahr stehen die Leistungen für Zahnbehandlung und Vorsorge und ab dem 5. Kalenderjahr auch die Leistungen für Zahnersatz ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die R+V berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Beihilferichtlinien bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der R+V höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, erfolgt bei Zahnersatz eine individuelle Prüfung (u. a. der medizinischen Notwendigkeit) und der Erstattungsanspruch wird ggf. gekürzt. Für die Leistungen aus dem Tarifbaustein ZV erfolgt ebenfalls eine Einzelfallprüfung. Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall vor Behandlungsbeginn mit der R+V in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzustimmen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der R+V für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, andernfalls erfolgt bei Zahnersatz eine individuelle Prüfung (u. a. der medizinischen Notwendigkeit). Es kann so zu einer theoretische Anrechnung dessen kommen, was die gesetzliche Krankenkasse gezahlt hätte. Um diese Anrechnungssummen würde die Auszahlung der R+V dann gekürzt, wenn Sie den Festkostenzuschuss nicht in Anspruch nehmen.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die R+V auch weiterhin die bereits heute zugesagten 70 %.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung des Tarifbausteins ZV stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählt
- Akupunktur
Diese Maßnahmen wird zu 100 % ohne Jahreshöchstgrenze erstattet.
Es gelten die für den Tarifbaustein ZV grundsätzlich festgelegten Regelungen zu Summenbegrenzungen in den Anfangsjahren.
Leistungen für Vollnarkose, Analgo-Sedierung und Lachgas-Sedierung werden generell nur bei Nachweis für die medizinische Notwendigkeit erbracht. Es erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. Eine Hypnose zur Schmerzausschaltung ist nicht erstattungsfähig.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Ja, die Summenbegrenzungen gelten für jedes der ersten 4 Jahre separat, sodass bis zu 10.000 EUR an Erstattungsleistung zur Verfügung stehen.
Ja, die R+V verzichtet auf Gesundheitsfragen im Antrag. Das bedeutet, dass der Versicherer sich beim ersten Leistungsfall schriftlich bei Ihrem Zahnarzt melden wird. Mit der Arztanfrage wird dann nachträglich geklärt, ob der Behandlungsbedarf bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 14 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2009 verzichtet die R+V auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .