Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung R+V ZV
ZV
Kurzübersicht - Tarif R+V ZV
2. Kalenderjahr 500 EUR
Vorhandene Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz nicht mitversichert werden. In den ersten 2 Jahren können bis zu 750 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif R+V ZV
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der R+V Tarif ZV beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der R+V Tarif ZV beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der R+V Tarif ZV beteiligt sich aber nicht an den für Implantate verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der R+V Tarif ZV beteiligt sich aber nicht an den für Inlays verbleibenden Restkosten.
Detailinformationen zu den Leistungen
Nein, die R+V stellt zwar keine Gesundheitsfragen im Antrag, wertet aber den Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne können aus dem Tarif aber keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
- Kunststofffüllungen
Der Tarif R+V ZV leistet nicht für Zahnersatz.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen erstattet, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif R+V ZV.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif R+V ZV erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird mit ausführlicher Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Der Tarif ZV erstattet im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen erstattet, erfolgt keine Leistung aus dem Tarif R+V ZV.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif R+V ZV erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit den Ziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird mit ausführlicher Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Der Tarif ZV erstattet im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Nein, aus der Zahnzusatzversicherung ZV erhalten Sie keine Leistungen für Aufbissschienen.
Für Knirscherschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Folgende Leistungen können Sie dabei in Anspruch nehmen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Fissurenversiegelung
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Erstellung des Mundhygienestatus
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes sowie die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
Zahnprophylaxe wird aus dem Tarif ZV generell einmal pro Jahr zu 100 % übernommen. Für Zahnprophylaxe und alle übrigen Leistungen erstattet der Tarif ZV im ersten Jahr bis zu 250 EUR, im zweiten Jahr bis zu 500 EUR. Ab dem dritten Jahr stehen die Gesamtleistungen aus dem Tarif ZV ohne Begrenzung zur Verfügung, Zahnprophylaxe wird aber weiterhin nur einmal pro Jahr übernommen.
Sehr positiv ist, dass die Sitzung nicht durch einen Höchstbetrag gedeckelt wird. Sie können also auch umfangreichere vorbeugende Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Nein, der Tarif R+V ZV leistet nicht für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching).
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die volle Tarifleistung für Zahnreinigungs-, Vorsorge- und Prophylaxeleistungen.
Das von den gesetzlichen Krankenkassen ausgegebene Bonusheft beeinflusst nur die Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen. Dieser Tarif leistet für Maßnahmen, die gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte dem Bereich Zahnbehandlung zugeordnet werden, daher hat das Bonusheft keine Auswirkung auf die Erstattungshöhe.
250 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
500 EUR | Erstattungsbetrag im 2. KJ |
Ab dem 3. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die R+V berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen auf der Basis der Beihilferichtlinien bzw. nach ortsüblichen Preisen.
Damit werden von der R+V höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten ausschließlich auf Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall vor Behandlungsbeginn mit der R+V in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzustimmen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der R+V für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Leistungen für Kunststofffüllungen stehen dann zu 100 % zur Verfügung, wenn die gesetzliche Krankenversicherung auch den anteiligen Zuschuss für eine kostenneutrale Füllung erbringt.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Füllung medizinisch notwendig ist. Der rein aus kosmetischen Gründen betriebene Austausch von Füllungen ist nicht erstattungsfähig.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählt
- Akupunktur
Diese Maßnahmen wird zu 100 % ohne Jahreshöchstgrenze erstattet.
Es gelten die für den Tarif grundsätzlich festgelegten Regelungen zu Summenbegrenzungen in den Anfangsjahren.
Leistungen für Vollnarkose, Analgo-Sedierung und Lachgas-Sedierung werden generell nur bei Nachweis für die medizinische Notwendigkeit erbracht. Es erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. Eine Hypnose zur Schmerzausschaltung ist nicht erstattungsfähig.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Ja, die R+V verzichtet auf Gesundheitsfragen im Antrag. Das bedeutet, dass der Versicherer sich beim ersten Leistungsfall schriftlich bei Ihrem Zahnarzt melden wird. Mit der Arztanfrage wird dann nachträglich geklärt, ob der Behandlungsbedarf bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Ja. Dieser Tarif leistet für Prophylaxe und Zahnbehandlung. Leistungen im Ausland werden nur dann erbracht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, an denen sich die GKV beteiligt. Wir empfehlen vor Behandlungsbeginn grundsätzlich immer auch die Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Krankenversicherung, um die Kostenübernahme abzustimmen. In diesem Tarif ist die Leistung der GKV Voraussetzung für die Erstattungsleistung des Versicherers.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In § 14 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2009 verzichtet die R+V auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .