Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung LKH ZU90+L

ZU90+L

"Sehr gut (0.7)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24

Kurzübersicht - Tarif LKH ZU90+L

Zahnersatz wie ein Privatpatient
Ja, 90 %
Kassengrundversorgung
Ja, 100 %
Erstattung Implantate
Ja, 90 %
Erstattung hochwertige Inlays
Ja, 90 %
Erstattung Kronen und Brücken
Ja, 90 %
Verblendung
Ja, 90 - 100 %
Leistung Zahnersatz ab wann?
Sofort, keine Wartezeit
Leistung Kunststofffüllungen
Ja, 90 - 100 %
Wurzelbehandlung
Ja, 90 - 100 %, auch bei GKV-Teilleistung
Parodontosebehandlung
Ja, 90 - 100 %, wenn GKV-Beteiligung
Leistung Zahnbehandlung ab wann?
Sofort, keine Wartezeit
Leistung für Zahnreinigung
Ja, bis 200 EUR pro Kalenderjahr
Leistung Zahnreinigung ab wann?
Sofort, keine Wartezeit
Einfluss Bonusheft
90 % mangels Bonusheft
Konstante Beiträge im Alter?
Konstant, da mit Alterssparanteil
Erstattung in den Anfangsjahren
1.-4. Kalenderjahr zusammen 5.000 EUR

"Sehr gut (0,7)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.

Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren können bis zu 4.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.

Die LKH verzichtet in diesem Tarif auf die Wartezeiten.

Fragen & Antworten im Detail - Tarif LKH ZU90+L

Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie eine höherwertige oder optimale Versorgung in Anspruch nehmen?

Ihr Bonusheftstatus:  Bonus 0.  Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.

90 %

vom Rechnungsbetrag erhalten Sie jetzt als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.

 Tipp 

In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.

Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %, 95 % oder 100 % des Rechnungsbetrages auf.

Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie ausschließlich die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Behandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen?

Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.

100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.

Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.

Welche Erstattung erfolgt für Implantate?

90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.

Leistungsumfang für Implantate

Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+L gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.

Hinweis: Werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+L begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.

Werden med. notwendige, den Kieferknochen aufbauende Behandlungen bezahlt?
Ja, die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial) sind erstattungsfähig, wenn Sie als Vorbehandlung zu einer nachfolgenden Implantationsmaßnahme gehören.
Werden funktionsanalytische Maßnahmen bezahlt?
Ja , funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen stehen.
Welche Erstattung erfolgt für hochwertige Inlays?

90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.

Leistungsumfang für Inlays

Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+L gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z .B. Kunststoff, Keramik, Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.

Welche Erstattung erfolgt für hochwertigen Zahnersatz (Kronen und Brücken)

90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %des Rechnungsbetrages auf.

Wird die Verblendung von Kronen und Brücken bezahlt?
Ja , Verblendungen von Kronen und Brücken sind auch im Seitenzahnbereich erstattungsfähig. Dies gilt sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer, sowohl nach rechts als auch nach links, bis einschließlich des jeweils 8. Zahns.
Leistungsübersicht zu mitversicherten innovativen Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Schienenleistungen
Zahnbehandlungsbegleitleistungen
Akupunktur
DNA-Test zu 90-100 %
Laserbehandlung zu 90-100 % nach GOZ 0120
OP / Dental Mikroskop zu 90-100 % nach GOZ 0110 (m. Begründung)
PACT Photoaktivierte Chemotherapie
Vector-Ultraschallbehandlung zu 90-100 %
Zahnersatzbegleitleistungen 
CEREC Keramik zu 90-100 % (med. Notwendigkeit)
DVT - 3D Röntgen zu 90-100 % (med. Notwendigkeit)
Vollnarkose
Schienen 
Aufbiss-Schiene zu 90-100 %
DROS-Schiene zu 90 % (wenn GKV leistet)
Invisalign-Schiene (nur bei KFO-Therapie)
10 von 12 innovativen Maßnahmen sind im Leistungskatalog enthalten

Detailinformationen zu den Leistungen
Erhalten Sie alle tariflichen Leistungen uneingeschränkt, wenn bereits vor Antragstellung auf Mineralisierungsstörungen zurückgehende Zahnschmelzdefekte / Kreidezähne diagnostiziert wurden?

Nein, bei Kreidezähnen bzw. Zähnen mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH gilt der Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne bei der LKH als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.

Im Antrag muss die Frage nach angeratenen, bzw. laufenden Behandlungen bejaht werden. Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne wird aber ein genereller Leistungsausschluss vereinbart.

Die im Tarif festgelegten Zahnersatzleistungen gelten generell für

die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.

Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.

Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen

  • festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
  • herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)

Ab wann können Sie Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Im Tarif LKH ZU 90+L besteht nach Versicherungsbeginn keine Wartezeit . Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen, dazu zählen z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken oder Prothesen, können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Leistet die Zahnzusatzversicherung für Kunststofffüllungen?

Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Der Anteil Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für eine kostenneutrale Füllung (ca. 35 EUR) wird abgezogen.

Sie erhalten 90 %, wenn kein Bonusheft geführt wird oder weniger als fünf Jahre der regelmäßigen Untersuchungen im Bonusheft nachgewiesen werden können. 95 % erhalten sie bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.

Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden mit medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.

Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Wurzelbehandlungen?

Ja, für Wurzelbehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. 

Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.

Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif LKH ZU 90+L die Restkosten.

Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+L erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bei medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.

Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Parodontosebehandlungen?

Ja, für Parodontosebehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+L.

Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.

Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+L erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach den Gebührenordnungsziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.

Fanden jemals in der Vergangenheit Parodontosebehandlungen/-untersuchungen statt oder sind diese für die Zukunft angeraten, muss ein Leistungsausschluss für Parodontosebehandlungen und Folgen vereinbart werden. Vom Leistungsausschluss betroffen sind dann alle tariflichen Leistungen in dem von der Parodontose betroffenen Bereich.

Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Aufbissschienen?

Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+L.

Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.

Bereits vorhandene Aufbissschienen müssen bei Antragstellung angegeben werden. Für bei Antragstellung vorhandene Aufbissschienen muss ein Leistungsausschluss für die Schiene selbst und für die aufgrund der Schiene zukünftig medizinisch notwendigen Zahnersatzleistungen vereinbart werden.

Ab wann können Sie Leistungen für Zahnbehandlungsmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Im Tarif LKH ZU 90+L besteht keine Wartezeit . Leistungen für Kunststofffüllungen und Zahnbehandlung, dazu zählen auch Parodontose- und Wurzelkanalbehandlungen, können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Leistet die Zahnzusatzversicherung für die moderne professionelle Zahnreinigung und für weitere vorbeugende Maßnahmen, die dem Erhalt der natürlichen Zahnsubstanz dienen?

Ja, der Tarif LKH ZU 90+L erstattet 90, 95 oder 100 %, bis zu 200 EUR pro Kalenderjahr für Prophylaxemaßnahmen. Sie erhalten 90 % (180 EUR), wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % (190 EUR) bei fünfjährigem und 100 % (200 EUR) bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.

Aus folgenden Leistungen können Sie dabei auswählen:

  • professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
  • Erstellung eines Mundhygienestatus sowie gründliche Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands
  • Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Anleitungen
  • Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
  • mikroinvasive Kariesinfiltration
  • Behandlung von sehr empfindlichen Zahnflächen
  • Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur sowie Fluoridierung undVersiegelung (Fissurenversiegelung)


Der Betrag von 200 EUR pro Kalenderjahr ist ausreichend, wenn Sie zweimal jährlich eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen. Diese kostet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ca.100 EUR.
Ab welchem Zeitpunkt leistet die Versicherung für die professionelle Zahnreinigung?
Im Tarif LKH ZU 90+L besteht keine Wartezeit . Leistungen für professionelle Zahnreinigung können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Leistet die Zahnzusatzversicherung für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching)?

Ja, zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) werden im Tarif LKH ZU 90+L erstattet, wenn sie von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt oder unter dessen ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. 

Dies Maßnahme wird in Abhängigkeit vom Bonusheft zu 90, 95 bzw. 100 %, bis zu 200 EUR je Kalenderjahr erstattet. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (z.B. Akupunktur, Vollnarkose u.ä.) werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet. 

Welchen Einfluss hat Ihr Bonusheft auf die Erstattungsleistung der privaten Zusatzversicherung?

Ihr Bonusheft hat bei der Versorgung mit Zahnersatz großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.

Ihr Bonusheftstatus:  Bonus 0.  Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.

 Tipp 

In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.

Sie bekommen jetzt 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. 95 % werden es bei mindestens fünfjährigem und 100 % ab einem zehnjährigen Bonusheftnachweis.

Die LKH belohnt im Tarif ZU 90+L kontinuierliche und im Bonusheft dokumentierte Zahnarztbesuche. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone LKH ZU 90+L )

Über die Gewährung des Kassenbonus und die Höhe der Gesamterstattung entscheidet der im Bonusheft dokumentierte Zeitraum (bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre, 10 Jahre und mehr), der zu dem Zeitpunkt in der Zukunft nachgewiesen werden kann, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellen wird.

Erstattung in den Anfangsjahren: Wird die Leistung der Zahnzusatzversicherung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt?
In den ersten 4 Kalenderjahren (KJ) gilt eine Begrenzung von insgesamt:
1.000 EUR Erstattungsbetrag im 1. KJ
4.000 EUR Erstattungsbetrag im 2. - 4. KJ

Ab dem 5. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.

Die Summenbegrenzung ändert sich nur für das erste Kalenderjahr, wenn der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als zwischen dem 01.01. und dem 31.03. liegt. 

1.000 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.01. bis 31.03.
   750 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.04. bis 30.06.
   500 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.07. bis 30.09.
   250 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.10. bis 31.12.

Heil- und Kostenplan (HKP): Muss dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein HKP zur Prüfung vorgelegt werden?
Nein, wir empfehlen Ihnen jedoch vor jeder kostenintensiveren Behandlungsmaßnahme die Kontaktaufnahme mit der LKH, um die Kostenübernahme abzustimmen. Eine Kopie des HKP, den Ihr Zahnarzt bei diesen Maßnahmen ohnehin für Ihre gesetzliche Krankenkasse erstellen muss, reichen Sie bei der LKH ein. Für eine Kunststofffüllung oder professionelle Zahnreinigung müssen Sie keinen HKP einreichen.
Orientiert sich der Versicherer bei der Erstattung der Rechnungen an dem tatsächlichen Rechnungsbetrag oder gilt ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Nein, es gibt kein vom Versicherer selbst erstelltes, bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis.

Die LKH berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen vorrangig auf der Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmte Leistungen nicht im BEL II enthalten (z. B. Inlays), werden bundesweit ermittelte, ortsübliche Durchschnittspreise zugrunde gelegt.

Damit werden von der LKH niedrigere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten gänzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen erstatten.

Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Arzt ohne Kassenzulassung

Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie dieselben Leistungsansprüche. Da Sie aber Ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Festkostenzuschuss) nicht in Anspruch genommen haben, wird der Erstattungsanspruch pauschal um 30 % gekürzt. Diese Summe würde als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und von den tariflichen Leistungen der LKH abgezogen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.

Kassenunabhängige Erstattung: Gelten die heute genannten Leistungen auch dann noch, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zuschüsse im Zahnbereich zukünftig weiter streichen sollte?
Ja, Leistungen im Tarif LKH ZU 90+L stehen auch nach einer Gesundheitsreform noch in derselben Höhe zur Verfügung. Die Erstattung erfolgt dann unabhängig von den gesetzlichen Krankenkassen. Der Tarif ist daher reform- und zukunftstauglich.

Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Zuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund.  Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.

Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, andernfalls erfolgt eine theoretische Anrechnung dessen, was die gesetzliche Krankenkasse gezahlt hätte. Dies sind pauschal 30 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Um diese Anrechnungssummen würde die Auszahlung der LKH heute gekürzt, wenn Sie den Festkostenzuschuss nicht in Anspruch nehmen.

Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die LKH auch weiterhin die bereits heute zugesagten 90 - 100 %.
Leistet der Tarif auch für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?

Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung aus den Bereichen Zahnbehandlung oder Zahnersatz stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen z.B.

  • Vollnarkose
  • Analgo-Sedierung
  • Lachgas-Sedierung
  • Akupunktur
  • Hypnose

Die Aufwendungen werden zum jeweils maßgebenden Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt. Bis zu 200 EUR je Kalenderjahr stehen zur Verfügung.

Hinweis: Leistungen für Zahnaufhellung / Bleaching werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet.

Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.

Welche Erstattung erfolgt für kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen?

90 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der LKH nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.

Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.

Gibt es Abweichungen und Besonderheiten, durch die sich ein Versicherer deutlich von anderen Zahnzusatzversicherungen unterscheidet?

Ja, werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+L begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.

Ja, für alle tariflichen Leistungen muss immer das Bonusheft oder – sofern vorhanden -  ein genehmigter Heil- und Kostenplan eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt in Abhängigkeit vom Bonusheft immer zu 90, 95 bzw. 100 %.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?

Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Ja, wenn die GKV zur Zahnersatzbehandlung im Ausland ihren Festzuschuss leistet, verzichtet die LKH entgegenkommend auf die Kassenzulassung und beteiligt sich ebenfalls im tariflichen Rahmen an der Rechnung. Die Genehmigung durch die GKV ist der LKH vorzulegen. Für alle weiteren Leistungsarten (Zahnbehandlung, Kieferorthopädie) besteht kein Leistungsanspruch. 
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren, können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.
Welche Bewertung hat der Tarif in der letzten Stiftung Warentest (Finanztest) erhalten?
"Sehr gut (0,7)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.