Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung LKH ZU90+L
Tarife LKH
ZU90+L
Kurzübersicht - Tarif LKH ZU90+L
"Sehr gut (0,7)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren können bis zu 4.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Die LKH verzichtet in diesem Tarif auf die Wartezeiten.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif LKH ZU90+L
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %vom Rechnungsbetrag erhalten Sie jetzt als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %, 95 % oder 100 % des Rechnungsbetrages auf.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+L gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Hinweis: Werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+L begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+L gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z .B. Kunststoff, Keramik, Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+L Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %des Rechnungsbetrages auf.
Detailinformationen zu den Leistungen
Nein, bei Kreidezähnen bzw. Zähnen mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH gilt der Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne bei der LKH als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Im Antrag muss die Frage nach angeratenen, bzw. laufenden Behandlungen bejaht werden. Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne wird aber ein genereller Leistungsausschluss vereinbart.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Der Anteil Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für eine kostenneutrale Füllung (ca. 35 EUR) wird abgezogen.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden mit medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif LKH ZU 90+L die Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+L erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bei medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+L.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+L erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach den Gebührenordnungsziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.
Fanden jemals in der Vergangenheit Parodontosebehandlungen/-untersuchungen statt oder sind diese für die Zukunft angeraten, muss ein Leistungsausschluss für Parodontosebehandlungen und Folgen vereinbart werden. Vom Leistungsausschluss betroffen sind dann alle tariflichen Leistungen in dem von der Parodontose betroffenen Bereich.
Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+L.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Bereits vorhandene Aufbissschienen müssen bei Antragstellung angegeben werden. Für bei Antragstellung vorhandene Aufbissschienen muss ein Leistungsausschluss für die Schiene selbst und für die aufgrund der Schiene zukünftig medizinisch notwendigen Zahnersatzleistungen vereinbart werden.
Ja, der Tarif LKH ZU 90+L erstattet 90, 95 oder 100 %, bis zu 200 EUR pro Kalenderjahr für Prophylaxemaßnahmen. Sie erhalten 90 % (180 EUR), wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % (190 EUR) bei fünfjährigem und 100 % (200 EUR) bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Aus folgenden Leistungen können Sie dabei auswählen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Erstellung eines Mundhygienestatus sowie gründliche Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands
- Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Anleitungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
- mikroinvasive Kariesinfiltration
- Behandlung von sehr empfindlichen Zahnflächen
- Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur sowie Fluoridierung undVersiegelung (Fissurenversiegelung)
Ja, zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) werden im Tarif LKH ZU 90+L erstattet, wenn sie von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt oder unter dessen ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
Dies Maßnahme wird in Abhängigkeit vom Bonusheft zu 90, 95 bzw. 100 %, bis zu 200 EUR je Kalenderjahr erstattet. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (z.B. Akupunktur, Vollnarkose u.ä.) werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet.
Ihr Bonusheft hat bei der Versorgung mit Zahnersatz großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.
Sie bekommen jetzt 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. 95 % werden es bei mindestens fünfjährigem und 100 % ab einem zehnjährigen Bonusheftnachweis.
Die LKH belohnt im Tarif ZU 90+L kontinuierliche und im Bonusheft dokumentierte Zahnarztbesuche. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone LKH ZU 90+L )
1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
4.000 EUR | Erstattungsbetrag im 2. - 4. KJ |
Ab dem 5. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die Summenbegrenzung ändert sich nur für das erste Kalenderjahr, wenn der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als zwischen dem 01.01. und dem 31.03. liegt.
1.000 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.01. bis 31.03.
750 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.04. bis 30.06.
500 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.07. bis 30.09.
250 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.10. bis 31.12.
Die LKH berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen vorrangig auf der Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmte Leistungen nicht im BEL II enthalten (z. B. Inlays), werden bundesweit ermittelte, ortsübliche Durchschnittspreise zugrunde gelegt.
Damit werden von der LKH niedrigere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten gänzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie dieselben Leistungsansprüche. Da Sie aber Ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Festkostenzuschuss) nicht in Anspruch genommen haben, wird der Erstattungsanspruch pauschal um 30 % gekürzt. Diese Summe würde als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und von den tariflichen Leistungen der LKH abgezogen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Zuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, andernfalls erfolgt eine theoretische Anrechnung dessen, was die gesetzliche Krankenkasse gezahlt hätte. Dies sind pauschal 30 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Um diese Anrechnungssummen würde die Auszahlung der LKH heute gekürzt, wenn Sie den Festkostenzuschuss nicht in Anspruch nehmen.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die LKH auch weiterhin die bereits heute zugesagten 90 - 100 %.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung aus den Bereichen Zahnbehandlung oder Zahnersatz stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen z.B.
- Vollnarkose
- Analgo-Sedierung
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
Die Aufwendungen werden zum jeweils maßgebenden Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt. Bis zu 200 EUR je Kalenderjahr stehen zur Verfügung.
Hinweis: Leistungen für Zahnaufhellung / Bleaching werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
90 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der LKH nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Ja, werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+L begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.
Ja, für alle tariflichen Leistungen muss immer das Bonusheft oder – sofern vorhanden - ein genehmigter Heil- und Kostenplan eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt in Abhängigkeit vom Bonusheft immer zu 90, 95 bzw. 100 %.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.