Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung Deutsche Familienversicherung ZahnSchutz Komfort 60
Tarife Deutsche Familienversicherung
ZahnSchutz Komfort 60
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"Gut (2,4)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.
Vorhandene Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz nicht mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren können bis zu 3.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Deutsche Familienversicherung ZahnSchutz Komfort 60
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
60 %
vom RESTKOSTENBETRAG nach GKV-Vorleistung erhalten Sie als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. In Abhängigkeit von der Höhe Ihres Festkostenzuschusses führt dies dazu, dass die Gesamterstattung über 60 % liegt.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die DFV ZahnSchutz Komfort 60 Zahnzusatzversicherung erstattet dann noch einmal 60 % der verbleibenden Restkosten. Bezogen auf den Rechnungsbetrag in unserer Musterrechnung beträgt die Gesamterstattung ca. 68,6 %.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
60 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzl. Krankenkasse zahlt den Festkostenzuschuss. Die Zahnzusatzversicherung DFV ZahnSchutz Komfort 60 erstattet dann noch einmal 60 % der verbleibenden Restkosten.
60 %
vom RESTKOSTENBETRAG nach GKV-Vorleistung erhalten Sie als Erstattung für hochwertig ausgeführte Implantate, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die DFV ZahnSchutz Komfort 60 Zahnzusatzversicherung erstattet dann noch einmal 60 % der verbleibenden Restkosten. Bezogen auf den Rechnungsbetrag in unserer Musterrechnung beträgt die Gesamterstattung über 60 %.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
60 %
vom RESTKOSTENBETRAG nach GKV-Vorleistung erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. In Abhängigkeit von der Höhe Ihres Festkostenzuschusses führt dies dazu, dass die Gesamterstattung über 60 % liegt.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die DFV ZahnSchutz Komfort 60 Zahnzusatzversicherung erstattet dann noch einmal 60 % der verbleibenden Restkosten. Bezogen auf den Rechnungsbetrag in unserer Musterrechnung beträgt die Gesamterstattung über 60 %.
60 %
vom RESTKOSTENBETRAG nach GKV-Vorleistung erhalten Sie als Erstattung für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. In Abhängigkeit von der Höhe Ihres Festkostenzuschusses führt dies dazu, dass die Gesamterstattung über 60 % liegt.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die DFV ZahnSchutz Komfort 60 Zahnzusatzversicherung erstattet dann noch einmal 60 % der verbleibenden Restkosten. Bezogen auf den Rechnungsbetrag in unserer Musterrechnung beträgt die Gesamterstattung ca. 68,6 %.
Ja , Verblendungen von Kronen und Brücken sind auch im Seitenzahnbereich erstattungsfähig. Dies gilt sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer, sowohl nach rechts als auch nach links, bis einschließlich des jeweils 8. Zahns.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
Vorhandene, herausnehmbare Teil- und Vollprothesen gelten bei der DFV nicht als vollwertiger Zahnersatz. Die bisher so ersetzten Zähne gelten im Sinne der Annahmerichtlinien weiterhin als fehlend und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zähne mit einer intakten Brücken- und Kronenversorgung sind versichert und gelten nicht als Teilprothese.
Im Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 besteht keine Wartezeit . Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen, dazu zählen z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken oder Prothesen, können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 60 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 60 % der Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 60 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 60 % der Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird mit ausführlicher Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 60 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Folgende Leistungen können Sie dabei in Anspruch nehmen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Fissurenversiegelung
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen
- Erstellung der Mundhygienestatus
- Kariesrisikodiagnostik
- Speicheltest zur Keimbestimmung
- Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen
Die Summe ist ausreichend, wenn Sie einmal pro Jahr eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen. Diese kostet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ca. 100 EUR.
Ja, die Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching) werden im Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 erstattet, wenn sie in einer Zahnarztpraxis durchgeführt und zahnärztlich begleitet werden. Für Zahnprophylaxe und professionelle Zahnreinigung (PZR) je Kalenderjahr sowie für zahnaufhellende Maßnahmen alle drei Kalenderjahre werden zusammen bis zu 120 EUR erstattet.
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif geringen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann können Sie sich trotzdem in diesem Tarif sehr gut versichern, denn die Auswirkungen des Bonushefts sind nur gering. Es würde sich aber positiv auswirken, wenn Sie zukünftig damit beginnen, ein Bonusheft zu führen und Ihre Zahnarztbesuche in Ihrem Bonusheft dokumentieren zu lassen.
Sie bekommen von der DFV 60 % vom RESTKOSTENBETRAG nach GKV-Vorleistung als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung, auch wenn derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. In Abhängigkeit von der Höhe Ihres Festkostenzuschusses ist also eine Erstattung von über 60 % möglich.
Über das Bonusheft könnten Sie zukünftig auch noch eine Bonusleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrufen. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone DFV ZahnSchutz Komfort 60 )
Über die Gewährung des Kassenbonus entscheidet der im Bonusheft dokumentierte Zeitraum (bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre, 10 Jahre und mehr), der zu dem Zeitpunkt in der Zukunft nachgewiesen werden kann, an dem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellen wird.
750 EUR Rechnungsbetrag im 1. VJ
1.500 EUR Rechnungsbetrag im 1. - 2. VJ
2.250 EUR Rechnungsbetrag im 1. - 3. VJ
3.000 EUR Rechnungsbetrag im 1. - 4. VJ
Ab dem 5. Versicherungsjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Nein, für den Tarif DFV ZahnSchutz Komfort 60 besteht keine Verpflichtung zur Einreichung eines Heil- und Kostenplans.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, vor jeder kostenintensiven Behandlungsmaßnahme einen HKP einzureichen, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Für eine Kunststofffüllung oder professionelle Zahnreinigung müssen Sie keinen HKP einreichen.
Nein, es gibt kein vom Versicherer selbst erstelltes, bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis. Die DFV erstattet die Labor- und Materialkosten im vollen versicherten Umfang.
Sollten die erstattungsfähigen Kosten im auffälligen Missverhältnis zu durchschnittlichen Rechnungen stehen, behält sich die Leistungsabteilung der DFV eine entsprechende Prüfung vor.
Damit werden von der DFV höhere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten auf Basis der Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie dieselben Leistungsansprüche. Da Sie aber Ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Festkostenzuschuss) nicht in Anspruch genommen haben, wird der Erstattungsanspruch gekürzt. Dies sind pauschal 30 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bei allen Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen. Diese Summe würde als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und von den tariflichen Leistungen der DFV abgezogen. Bei Implantaten (ausschließlich die künstliche Zahnwurzel, nicht die dazugehörige Krone) erfolgt kein Abzug. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der DFV für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Festkostenzuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, andernfalls erfolgt eine theoretische Anrechnung dessen, was die gesetzliche Krankenkasse gezahlt hätte. Dies sind pauschal 30 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bei allen Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen. Um diese Anrechnungssummen würde die Auszahlung der DFV heute gekürzt, wenn Sie den Festkostenzuschuss nicht in Anspruch nehmen.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die DFV auch weiterhin die bereits heute zugesagten 60 %.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung für Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Kieferorthopädie stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen z.B.
- Vollnarkose
- Analgo-Sedierung
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
Diese Maßnahmen werden zu 60 % ohne Jahreshöchstgrenze erstattet.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen ebenfalls sog. Asssistance-Leistungen (24 Stunden-Hotline), beispielsweise die Benennung von Zahnärzten in Wohnortnähe, zahnmedizinische Zweitmeinung etc.
Ja, unter bestimmten Bedingungen besteht ein tägliches Kündigungsrecht.
Ja, die DFV stellt keine Gesundheitsfragen im Antrag. Das bedeutet, dass der Versicherer sich beim ersten Leistungsfall schriftlich bei Ihrem Zahnarzt melden wird. Mit der Arztanfrage wird dann nachträglich geklärt, ob der Behandlungsbedarf bereits vor Vertragsabschluss bestanden hat.
Ja, es besteht kein Versicherungsschutz für
- bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen
- die erstmalige Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss beschädigten, erkrankten, fehlenden oder noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Behandlung vom Zahnarzt angeraten wurde.
- die Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehlstellungen
Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Es gibt zehn Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte, die das 21., 31., 41., 46., 51., 56., 61., 71. und 81 . Lebensjahr vollenden, bezahlen vom Beginn des folgenden Monats an den ihrem Lebensalter entsprechenden und in der Beitragstabelle genannten Neubeitrag.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind ergänzend möglich.
Solange Sie noch keine Leistung in Anspruch genommen haben, können Sie den Vertrag täglich, frühestens aber zum Ende des ersten Monats kündigen.
Das tägliche Kündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn der Vertrag länger als 30 Monate gelaufen ist.
Nehmen Sie innerhalb der ersten 24 Monate nach Abschluss des Vertrages irgendeine eine Leistung in Anspruch, besteht eine Kündigungs-Sperrzeit von 12 Monaten. Die Sperrzeit endet spätestens, wenn die Laufzeit des Vertrages 30 Monate ab Vertragsabschluss überschreitet.
Die genaue Regelung steht unter Punkt 13.2 der Bedingungen: Ausschluss der täglichen Kündigungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung
Das tägliche Kündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn der Vertrag länger als 30 Monate gelaufen ist.
Nehmen Sie innerhalb der ersten 24 Monate nach Abschluss des Vertrages eine Leistung in Anspruch, besteht eine Kündigungs-Sperrzeit von 12 Monaten. Die Sperrzeit endet spätestens, wenn die Laufzeit des Vertrages 30 Monate ab Vertragsabschluss überschreitet.
Die genaue Regelung steht unter Punkt 13.2 der Bedingungen: Ausschluss der täglichen Kündigungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung
Die DFV verzichtet für den Tarif ZahnSchutz Komfort 60 auf die Beantwortung von Antrags- oder Gesundheitsfragen, daher können wir Ihnen zu diesem Tarif keine Fragen einblenden.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
"Gut (2,4)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.