Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung DKV KDTK85 + KDBP
KDTK85 + KDBP
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1.-3. Versicherungsjahr zusammen 1.500 EUR
"Sehr gut (1,5)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.
300 EUR für Zahnreinigung pro Jahr
300 EUR für Bleachingmaßnahmen pro 24 Monate
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden.
In den ersten 3 Jahren können bis zu 1.500 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif DKV KDTK85 + KDBP
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
85 %vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Wird ein DKV "goDentis" Vertragszahnarzt aufgesucht, erhöht sich der Erstattungssatz auf 90 % des Rechnungsbertrages.Entsteht der Zahnersatzbedarf unfallbedingt, erhöht sich der Ersattungssatz von 85 % auf 100 %.
Tipp
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die DKV KDTK 85 + KDBP Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 85 % des Rechnungsbetrages auf.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die DKV KDTK 85 + KDBP Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
85 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die DKV KDTK 85 + KDBP Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 85 % des Rechnungsbetrages auf.
85 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Wird ein DKV "goDentis" Vertragszahnarzt aufgesucht, erhöht sich der Erstattungssatz auf 90 % des Rechnungsbetrages. Entsteht der Zahnersatzbedarf unfallbedingt, erhöht sich der Ersattungssatz von 85 % auf 100 %.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die DKV KDT K85 + KDBP Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 85 % des Rechnungsbetrages auf.
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif DKV KDTK 85 + KDBP gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z. B. Kunststoff, Keramik oder Gold. Die Material- und Laborkosten werden auf Basis des auch für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden BEL II abgerechnet. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
85 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. Wird ein DKV "goDentis" Vertragszahnarzt aufgesucht, erhöht sich der Erstattungssatz auf 90 % des Rechnungsbertrages. Entsteht der Zahnersatzbedarf unfallbedingt, erhöht sich der Ersattungssatz von 85 % auf 100 %.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die DKV KDTK 85 + KDBP Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig auf 85 % des Rechnungsbetrages auf.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener
und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist
für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und
Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Im Tarif DKV KDTK 85 + KDBP besteht nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit von 6 Monaten. Im Anschluss daran können Sie Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Inlays, Kronen, Brücken oder Prothesen in Anspruch nehmen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarifteil DKV KDBP die Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarifteil DKV KDBP erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarifteil DKV KDBP die Restkosten.
Im Tarif DKV KDTK 85 + KDBP besteht nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit von 6 Monaten. Im Anschluss daran können Sie Leistungen für Kunststofffüllungen, Wurzelkanal- und Parodontosebehandlungen in Anspruch nehmen.
Die Erstattung erfolgt zu 100 %, es gibt keine Begrenzung der Behandlungsanzahl.
Aus folgenden Leistungen können Sie dabei auswählen:
- Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen (sog. professionelle Zahnreinigung)
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Erstellung eine Mundhygienestatus
- Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und Parodontose
- Kontrolle des Übungserfolges
- Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
- Fissurenversiegelung
- Beseitigung von Belägen und Zahnstein
- Prothesenreinigung
- Material- und Laborkosten für die oben aufgeführten Leistungen
Im Tarifteil KDBP besteht hierfür keine Wartezeit . Leistungen für professionelle Zahnreinigung können Sie unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch nehmen.
Ja, zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) werden aus dem Tarifbaustein KDBP zu 100 %, bis zu 300 EUR innerhalb zweier Kalenderjahre erstattet, wenn die versicherte Person das 18 Lebensjahr vollendet hat und die Behandlung von einem Zahnarzt bzw. unter seiner Aufsicht durchgeführt wird.
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
Wenn Sie kein Bonusheft führen und dies auch zukünftig nicht beabsichtigen, dann ist dieser Tarif der richtige für Sie, denn der Bonusheftnachweis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Sie bekommen 85 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Die DKV erstattet unabhängig von den im Bonusheft dokumentierten Zahnarztbesuchen. Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die höchste Tarifleistung. ( Keramikkrone DKV KDTK 85 + KDBP )
500 EUR | Erstattungsbetrag im 1. VJ |
1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 2. VJ |
1.500 EUR | Erstattungsbetrag im 1. - 3. VJ |
Ab dem 4. Versicherungsjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Der Tarifbausteil KDBP sieht keine Begrenzung in den ersten Jahren vor. Die Leistungen für Kieferorthopädie, professionelle Zahnreinigung, Bleaching, Wurzel- und Parodontalbehandlungen stehen von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung.
Wir empfehlen Ihnen aber, vor jeder Inlay- und Zahnersatzbehandlung vor Behandlungsbeginn einen HKP einzureichen und die Kostenübernahme abzustimmen. Für eine Kunststofffüllung müssen Sie keinen HKP einreichen.
Nein, es gibt kein vom Versicherer selbst erstelltes, bindendes Preis- und Leistungsverzeichnis.
Die DKV berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen vorrangig auf der Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmte Leistungen nicht im BEL II enthalten (z. B. Inlays), legt die DKV bundesweit ermittelte, übliche Durchschnittspreise zugrunde.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie dieselben Leistungsansprüche. Da Sie aber Ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Festkostenzuschuss) nicht in Anspruch genommen haben, wird der Erstattungsanspruch gekürzt. Dies sind bei Zahnersatz 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Diese Summe würde als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und von den tariflichen Leistungen der DKV abgezogen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, so dass sich die GKV nicht an den Kosten beteiligt, ist der DKV für jede Behandlungsleistung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben der GKV vorzulegen.
Ja, Leistungen aus dem Baustein KDBP für kieferorthopädische Maßnahmen, Zahnreinigung, Wurzelkanal- und Parodontalbehandlungen stehen auch dann zur Verfügung, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Vorleistung geht.
Heute:
Die gesetzlichen Krankenkassen leisten einen Zuschuss für jeden zu Zahnersatz führenden zahnmedizinischen Befund. Den Zuschuss erhalten Sie seit 2005 auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Der entsprechende und heute noch ausgezahlte Festkostenzuschuss ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, damit eine weitere Erstattung aus dem Tarifteil KDTK 85 erfolgt.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz aus ihrem Leistungskatalog streichen, wird die DKV den Baustein KDTK 85 anpassen oder ersetzen müssen.
Nein, der Tarif DKV KDTK85 + KDBP leistet nicht für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose, Akupunktur oder Hypnose.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der DKV nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind ergänzend möglich.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
"Sehr gut (1,5)" lautet das Urteil der Finanztest 08/24.