Detailübersicht: Zahnzusatzversicherung DKV KDBP
KDBP
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Dieser Tarif leistet für Prophylaxe, Bleaching, Zahnbehandlung und bei Kindern zusätzlich für Kieferorthopädie.
300 EUR für Zahnreinigung pro Jahr
300 EUR für Bleaching in 24 Monaten
3.000 EUR für Kieferorthopädie bis zum 18. Lebensjahr
100% für Kieferorthopädie bei Unfall, auch nach dem 18. Lebensjahr
Fragen & Antworten im Detail - Tarif DKV KDBP
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der DKV Tarif KDBP beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der DKV Tarif KDBP beteiligt sich aber nicht an den für Zahnersatz verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der DKV Tarif KDBP beteiligt sich aber nicht an den für Implantate verbleibenden Restkosten.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den jeweiligen Festkostenzuschuss. Der DKV Tarif KDBP beteiligt sich aber nicht an den für Inlays verbleibenden Restkosten.
Detailinformationen zu den Leistungen
Zu dieser Detailfrage liegt keine Leistungsaussage des Versicherers vor.
Der Tarif DKV KDBP leistet nicht für Zahnersatz.
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif DKV KDBP die Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif DKV KDBP erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 in Verbindung mit Ziffer 2410 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif DKV KDBP die Restkosten.
Im Tarif DKV KDBP besteht nach Versicherungsbeginn eine Wartezeit von 6 Monaten. Im Anschluss daran können Sie Leistungen für Kieferorthopädie, Wurzelkanal- und Parodontosebehandlungen in Anspruch nehmen.
Die Erstattung erfolgt zu 100 %, es gibt keine Begrenzung der Behandlungsanzahl.
Aus folgenden Leistungen können Sie dabei auswählen:
- Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen (sog. professionelle Zahnreinigung)
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
- Erstellung eine Mundhygienestatus
- Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und Parodontose
- Kontrolle des Übungserfolges
- Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
- Fissurenversiegelung
- Beseitigung von Belägen und Zahnstein
- Prothesenreinigung
- Material- und Laborkosten für die oben aufgeführten Leistungen
Ja, zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) werden im Tarif DKV KDBP zu 100 %, bis zu 300 EUR innerhalb zweier Kalenderjahre erstattet, wenn die versicherte Person das 18 Lebensjahr vollendet hat und die Behandlung von einem Zahnarzt bzw. unter seiner Aufsicht durchgeführt wird.
Ihr Bonusheft hat bei diesem Tarif keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Auch ohne Bonusheft erhalten Sie sofort die volle Tarifleistung für Zahnreinigungs-, Vorsorge- und Prophylaxeleistungen.
Das von den gesetzlichen Krankenkassen ausgegebene Bonusheft beeinflusst nur die Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen wie z. B. Implantate, Kronen, Brücken, Stiftzähne oder Prothesen. Dieser Tarif leistet für Maßnahmen, die gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte dem Bereich Zahnbehandlung zugeordnet werden, daher hat das Bonusheft keine Auswirkung auf die Erstattungshöhe.
Wir empfehlen Ihnen aber, vor jeder Kieferregulierungsmaßnahme rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen HKP einzureichen und die Kostenübernahme abzustimmen. Für eine professionelle Zahnreinigung oder ein Belaching müssen Sie keinen HKP einreichen.
Die DKV berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen vorrangig auf der Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmte Leistungen nicht im BEL II enthalten, legt die DKV bundesweit ermittelte, übliche Durchschnittspreise zugrunde.
Damit werden von der DKV niedrigere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten gänzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Nein, der Tarif DKV KDBP leistet nicht für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung wie z.B. Vollnarkose, Akupunktur oder Hypnose.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
100 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der DKV nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert.
Es gibt zwei Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte die das 19. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.
Nein. Dieser Tarif leistet für Prophylaxe und Zahnbehandlung und bei Kindern zusätzlich umfangreich für Kieferorthopädie. Versicherungsschutz besteht in der EU, dem europäischen Währungsraum und der Schweiz, wenn es sich um Maßnahmen handelt, an denen sich die GKV beteiligt. Erbracht werden maximal die Leistungen, die bei auch bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. Wir empfehlen vor Behandlungsbeginn grundsätzlich immer auch die Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Krankenversicherung, um die Kostenübernahme abzustimmen. In diesem Tarif ist die Leistung der GKV Voraussetzung für die Erstattungsleistung des Versicherers.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.